Thanks for your response Andreas. It seems they are not receptive to it and my only option is to appeal. I got the following letter:
Begründung
Mit E-Mails vom 22. März 2022 resp. 26. März 2022 baten Sie das Gemeindesteueramt GEMINDENAME, die Veranlagung 2020 aufgrund des korrigierten Lohnausweises nochmals zu überprüfen.
Dazu nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben (Art. 132 Abs.1 DBG (Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer)).
Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und beginnt von der gehörigen Zustellung der Veranlagungsverfügung an zu laufen (Art. 132 Abs. 1 DBG). Die Einsprachefrist ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. Die Einhaltung der Einsprachefrist ist Gültigkeitsvoraussetzung. Auf eine verspätete Einsprache darf nicht eingetreten werden.
Für die Fristberechnung kommt es nicht auf das Datum der Verfügung an. Massgebend ist jenes der Zustellung (Eröffnung), d.h. das Datum, an dem die Verfügung dem Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter in den Briefkasten gelegt oder persönlich übergeben wird. Man zählt für die Fristberechnung aber den Tag, an dem die Verfügung zugestellt wurde, nicht mit. Der Fristbeginn ist der Tag, der auf die Zustellung der Verfügung folgt. Die Einsprache ist rechtzeitig, wen sie am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingeht oder der Post übergeben wird. Benützt der Steuerpflichtige den Postweg, ist der Poststempel massgebend. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonn-
tag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Einsprachefrist erst um 24 h des nächstfolgenden Werktags ab (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO sowie Art. 133 Abs. 1 DBG). Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 30 VRP).
Die Steuerveranlagung 2020 ist datiert vom 7. September 2021.
Ihre E-Mails, datiert vom 22. März 2022 resp. 26. März 2022 sind beim Gemeindesteueramt GEMINDENAME verspätet eingegangen.
Im Übrigen weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass eine Einsprache per E-Mail oder Fax die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt.
Zusammenfassend halten wir fest, dass auf Ihre Einsprache infolge abgelaufener Frist gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG nicht eingetreten werden kann.
Rechtsmittel
Diesen Einsprache-Entscheid können Sie innert 30 Tagen ab Zustellung mit einer schriftlichen Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen anfechten. In der Beschwerde müssen Sie Ihre Begehren zusammen mit den
begründenden Tatsachen und Beweismitteln angeben. Beweisurkunden sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. Der Beschwerde sind dieser Einsprache-Entscheid und die Veranlagungs-berechnung beizulegen.
Ist die Beschwerde unvollständig und handelt es sich nicht um einen versehentlichen formellenFehler (wie .B. fehlende Unterschrift), setzt die Verwaltungsrekurskommission (Gericht) keine Nachfrist zur Ergänzung oder Verbesserung an und tritt auf die Beschwerde nicht ein.